Kinderspielplatz in Rom

Anfrage zum Bebauungsplan Rom (Kinderspielplatz)

Kindergarten

In der kommenden Stadtverordnetenversammlung soll über eine Nachverdichtung im Baugebiet Rom entschieden werden. Dazu haben die GRÜNEN einige Fragen, um deren Beantwortung wir vor Abstimmung über den Tagesordnungspunkt bitten:

Kindergarten

  1. Gibt es für den Bebauungsplan Rom (wie vom Ministerium vorgesehen), einen ausgewiesenen Spielplatz?
  2. Wenn nein, ist der Bebauungsplan überhaupt rechtsgültig?
  3. Könnte eine Nachverdichtung auch ohne rechtsgültigen Bebauungsplan  beschlossen werden?

 

Laut geltendem Erlass (SMBI.NRW.) mit Stand vom 18.09.2018 nach § l Abs. 6 BBauG „sind bei derAufstellung der Bauleitpläne u. a. die Belange der Jugendförderung, des Sports, der Freizeit und der Erholung sowie die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Grundsätze verpflichten die Gemeinden, der Jugend zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit ausreichend Gelegenheit zum Spielen zu geben. Diesem Bedürfnis ist durch Bereitstellung besonders ausgewiesener öffentlicher Spielflächen zu genügen, soweit ihm nicht hinreichend auf andere Weise entsprochen werden kann. Die notwendigen Voruntersuchungen sollten möglichst im Rahmen einer gemeinschaftlichen Entwicklungsplanung – soweit vorhanden – durchgeführt werden. Die erforderlichen Flächen, Grundstücke und Anlagen sind in den Bauleitplänen darzustellen bzw. festzusetzen.“

Dabei sollen die Spielflächen von den zugeordneten Wohnungen auf kürzestem Weg möglichst gefahrlos erreichbar sein. Eine Verbindung mit anderen Spielbereichen ist anzustreben. Zu- und Verbindungswege sollen so beschaffen sein, dass sie ohne Belästigung anderer Benutzer mit Kinderfahrzeugen befahrbar sind. Sie sollten selbst schon ein Erlebnisbereich sein und Spiele, insbesondere Bewegungsspiele, ermöglichen. Plangleiche Kreuzungen der Zu- und Verbindungswege mit Verkehrsstraßen müssen ausreichend gesichert werden.

Die Spielflächen sind im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. l Nr. 15 BBauG durch Planzeichen nach Nr. 9 der Anlage zur Planzeichenverordnung festzusetzen. Soweit die Fußwege, die zu den Spielflächen führen, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes verlaufen sollen, sind deren Verlauf und Entfernung zu den Wohngebieten in der Begründung zu erläutern. Standort, Größe und Zuordnung der Spielflächen zu den Wohnbereichen ergeben sich aus dem im Flächennutzungsplan dargestellten und im Erläuterungsbericht beschriebenen Spielflächensystem (§ 8 Abs. 2 Satz l BBauG).

Werden Bebauungspläne aufgestellt, geändert oder ergänzt, durch die neues oder zusätzliches Baurecht für die Errichtung von Wohnungen begründet wird, so soll die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BBauG Hinweise über die Zuordnung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zulässigen Wohnungen zu dem im Flächennutzungsplan dargestellten Spielflächensystem und dessen einzelnen Spielbereichen enthalten.

Vera Timotijević

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