Satzung

Satzung des Ortsverbandes BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN, Bocholt

nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.10.2024


Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Ortsverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben vereinheitlicht. Demnach heißt es: ,,BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ ,,DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich) ,,GRÜNE“, „GRÜNE JUGEND“.

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DLE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Bocholt. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bocholt sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Borken, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Bocholt. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Ort Bocholt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bocholt nicht vereinbar. (2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bocholt gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes Bocholt. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerberin zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Bocholt hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Zuständig für den Ortsverband Bocholt ist das Landesschiedsgericht.
(7) Zahlt ein Mitglied Länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten. Das Nähere regeln die Beitragsordnung Ortsverband Bocholt und die Kreisfinanzordnung.
  3. Dem Ortsverband sind Änderungen der eigenen Kontaktdaten und gegebenenfalls der Bankverbindung mitzuteilen.
  4. Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband Bocholt leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Als Mandat im Sinne der Satzung gilt die Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung Bocholt und ihren Ausschüssen.

§ 4 GRÜNE JUGEND Bocholt

(1) Die GRÜNE JUGEND Bocholt ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bocholt. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
(2) Die GRÜNE JUGEND Bocholt hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
(3) Rechenschaftsbericht
Für die Grüne Jugend als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die Grüne Jugend erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der Grünen Jugend über die Konten des zugehörigen Ortsverbandes abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des Ortsverbandes erfasst werden.
(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit
Sofern die Grüne Jugend Bocholt zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des KV Borken.
(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Der/die Protokollant*in ist zu Beginn der Sitzung zu wählen. Das Sitzungsprotokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Sitzungsdatum per E-Mail zugesandt. Ab Versanddatum können Einsprüche binnen einer Frist von vier Wochen
gegen Fehler gegen den Vorstand geltend gemacht werden.
(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist. Ansonsten gilt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes Borken.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Der Vorstand versendet die Einladung 14 Tage vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
(4) Wahlen im Ortsverband Bocholt müssen in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Zwei-Wochen-Frist und die Schriftform der Einladung müssen eingehalten werden.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten für den Kreisparteirat und die Bewerberinnen und Bewerber für
die Kommunalwahlen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch Zwei Drittel-Mehrheit abwählen. In Falle der Abwahl bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
(7) Für den Ablauf der Mitgliederversammlung findet die Geschäftsordnung des Kreisverbandes Borken sinngemäß Anwendung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie weitere 3 Beisitzer*innen

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer*innen erweitern.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Der/die Ortskassierer*in führt die Geldgeschäfte des Ortsverbandes. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(6) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes soll nicht länger als sechs Jahre betragen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss hiervon abweichen.
(7) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sollen keine Mandatsträger*innen sein (Trennung von Parteiamt und Mandat). Als Mandat im Sinne der Satzung gilt die Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung Bocholt. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Aufgaben des Vorstandes

  • Erledigung der der laufenden Geschäfte des Ortsverbandes
  • Erstellung eines Haushaltsplans für den Ortsverband für das kommende Jahr
  • Erstellung des Rechenschaftsberichts für das abgelaufene Jahr
  • Vertretung des Ortsverbandes gegenüber der Ortsfraktion
  • Vorbereitung und Organisation von Parteiaktivitäten
  • Einladungen zu Mitgliederversammlungen
  • Mitgliederbetreuung
  • Verwaltung der Geschäftsstelle des Ortsverbandes

(10) Wenn der Ortsverband keine Delegierten für den Kreisparteirat bestimmt, sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes Delegierte im Kreisparteirat entsprechend der Vertreter*innenzahl des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Satzung des Kreisverbandes Borken. (11) Der Vorstand kann Mitarbeiter*innen mit der Wahrnehmung geschäftsführender Aufgaben betrauen
Der geschäftsführende Vorstand ist Arbeitgeber der Mitarbeiter*innen des Ortsverbandes; er nimmt Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeiter*innen im Auftrag der Mitgliederversammlung vor.
(12) Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung jährlich zu entlasten.
(13) Der Vorstand legt jährlich bis zum 12. Februar einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr vor und eine Haushaltsplanung für das laufende Jahr vor. Vor der Vorlage des Rechenschaftsberichts prüfen die Rechnungsprüfer*innen die Kasse und die Geschäftsführung des Ortsverbandes. Sie ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes.
(14) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Mitgliedschaft im Ortsvorstand ist nicht vereinbar mit dem Amt Rechnungsprüfer*in. Mitarbeiter*innen des Ortsverbandes Bocholt sind ebenfalls nicht wählbar. (2) Die Rechnungsprüfer*innen bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden. Scheidet ein/eine Rechnungsprüfer*in vorzeitig aus dem Amt aus, wird ein/eine Rechnungsprüfer*in gewählt. Er/Sie bleibt bis zur allgemeinen Wahl der Rechnungsprüfer*innen im Amt. Die Abwahl von Rechnungsprüfer*innen ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen prüfen alljährlich die Unterlagen der Kasse und der Geschäftsführung des Ortsverbandes. Die Rechnungsprüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des/der Ortskassier*in. Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen
(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

§ 10 Vielfalt

(1) Gleichberechtige Teilhabe und Vielfalt sind Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bocholt.
(2) Menschen unterschiedlicher Herkunft, Staatsbürgerschaft, Hautfarbe, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sowie Menschen mit Behinderungen sollen in unserer Partei gleichberechtigt teilhaben und die Partei repräsentieren.
(3) Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und gleichberechtigte Teilhabe aktiv zu fördern.

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Satzungsbestandteile und -änderungen

Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind :

  • Frauenstatut
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung
  • Schiedsgerichtsordnung,

Solange der Ortsverband Bocholt kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Geschäftsordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die Geschäftsordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes Borken, ersatzweise des Landesverbandes NRW.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Bei Satzungsänderungen wird der Änderungs-Entwurf der Einladung beigefügt.

§ 13 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.10.2024.


Für den Vorstand
Vorsitzender Arno Heipel
Kassierer Felix Hardebusch