Satzung

Satzung des Ortsverbandes BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN, Bocholt

nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2015

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Ortsverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine autonome Unterorganisation des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Bocholt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt. Die Grundsätze ergeben sich aus dem Bundesprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung bei dem Ortsverband, der die Aufnahme dem Kreisverband mitteilt. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.

(3) Die Mitgliedschaft schließt die Angehörigkeit in einer anderen Partei bzw. die Kandidatur für eine andere Partei im Sinne des Parteiengesetzes aus. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Ortsverband oder dem Kreisverband zu erklären.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Grundsätze der Partei oder der Satzung, kann durch 2/3-Mehrheit gegen dieses Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag, zumindest den Mindestbeitrag, zu zahlen. Als Orientierung für die Beitragshöhe gilt dabei 1% des Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag kann eine Ermäßigung gewährt werden, z.B. für SchülerInnen, Studierende, Arbeitslose, Arbeitsuchende, geringfügig Verdienende. Über die Gewährung der Ermäßigung entscheidet der Ortsvorstand. Die von dieser Ermäßigung Betroffenen sind verpflichtet, den Ortsvorstand unaufgefordert zu informieren, wenn die Voraussetzungen für die Ermäßigung nicht mehr bestehen (z.B. die Arbeitslosigkeit besteht nicht mehr). Der/die Ortskassierer*in ist berechtigt, bei Zahlungsverzug eines Mitglieds die daraus dem Ortsverband entstehenden Kosten als Mahngebühren an das Mitglied weiterzugeben. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassensatzung des Kreisverbandes.

(3) Mandatsträger, die vom Ortsverband nominiert wurden für die Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse oder als Aufsichtsratsmitglieder in städtischen Betrieben, sind gehalten, einen angemessenen Anteil ihrer Aufwandsentschädigung an den Ortsverband abzuführen. Das Nähere regeln die Satzung über die Höhe des Spendenanteils von Ortsfraktionsmitgliedern des Ortsverbandes Bocholt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§4 Mitwirkung im Ortsverband für Nicht–Partei–Mitglieder

Im Ortsverband Bocholt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede*r mitwirken. Nichtmitglieder erhalten per Antrag Stimmrecht, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Ortsverbandes.

(2) Der Ortsvorstand beruft die Mitgliederversammlung in der Regel 10 Tage vorher durch schriftliche Ladung aller Mitglieder unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei besonderen Dringlichkeiten kann die Frist verkürzt werden.

(3) Auf Antrag von 20 v.H. der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ist der Vorstand dieser Verpflichtung innerhalb der Vierwochenfrist nicht nachgekommen, können die AntragstellerInnen selbst eine Mitgliederversammlung einberufen

(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt.

(6) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich.

(7) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(8) Wahlen und Änderungen der Satzung des Ortsverbandes Bocholt müssen in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Zwei-Wochen-Frist und die Schriftform der Einladung müssen eingehalten werden. Bei Satzungsänderungen wird der Entwurf der Änderung der Einladung beigefügt.

(9) Für den Ablauf der Mitgliederversammlung findet die Geschäftsordnung für Landesdelegiertenkonferenzen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Ortsvorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen sowie dem/der Ortskassierer*in zusammen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch Beisitzer*innen erweitert werden. Die Mitglieder des Ortsvorstandes können mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. (vgl. §5 Abs.6)

(2) Die beiden Vorstandssprecher*innen und der/die Ortskassierer*in führen auf Weisung der Mitgliederversammlung für den Ortsverband Bocholt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Geschäfte. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit verantwortlich für die Geschäftsführung des Ortsverbandes. Dies schließt die Kassenführung des Ortsverbandes ein. Der/die Ortskassierer*in und der/die Sprecher*in haben Kontovollmacht im Rahmen ihrer Tätigkeit. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, regeln die Vorstandsmitglieder die Aufgabenverteilung unter sich mit Ausnahme des/der Ortskassierer*in.

(3) Der Vorstand ist an die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Aufgaben des Ortsvorstandes
• Erledigung der der laufenden Geschäfte des Ortsverbandes
• Vertretung des Ortsverbandes gegenüber der Ortsfraktion
• Vorbereitung und Organisation von Parteiaktivitäten
• Einladungen zu Mitgliederversammlungen
• Mitgliederbetreuung
• Verwaltung des Büros des Ortsverbandes

Im Rahmen der Erledigung der laufenden Geschäfte ist der Vorstand berechtigt, gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 € eigenständig zu tätigen. Über Aufwendungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung ist Buch zu führen.

(5) Der Ortsvorstand ist berechtigt, Aufgaben der Geschäftsführung des Ortsverbandes an Dritte nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu übertragen.

Der Ortsvorstand ist Arbeitgeber der Mitarbeiter*innen des Ortsverbandes; er nimmt Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeiter*innen im Auftrag der Mitgliederversammlung vor. Die beiden Sprecher*innen und der/die Ortskassierer*in sind gegenüber Mitarbeiter*innen des Ortsverbandes weisungsberechtigt.

(6) Der Ortsvorstand legt auf Anforderung der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

(7) Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung jährlich zu entlasten.

§ 7 Ortskassierer*in

(1) Der/die Ortskassierer*in führt die Geldgeschäfte des Ortsverbandes. (2) Entfällt.

(3) Der/die Ortskassierer*in legt einmal im Jahr und auf Anforderung der Mitgliederversammlung einen Bericht über die finanzielle Lage des Ortsverbandes vor.

§ 8 Kassenprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer*innen. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Ortsvorstandes sein. Mitarbeiter*innen des Ortsverbandes Bocholt sind ebenfalls nicht wählbar.

(2) Die Kassenprüfer*innen bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden. Scheidet ein/eine Kassenprüfer*in vorzeitig aus dem Amt aus, wird ein/eine Kassenprüfer*in gewählt. Er/Sie bleibt bis zur allgemeinen Wahl der Kassenprüfer*innen im Amt. Die Abwahl von Kassenprüfer*innen ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich.

(3) Die Kassenprüfer*innen prüfen alljährlich die Kasse des Ortsverbandes. Die Kassenprüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des/der Ortskassier*in. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9 Mindestquotierung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt: Bei Wahlen einer geraden Anzahl von Personen sind die Hälfte der Plätze für Frauen freizuhalten. Bei einer ungeraden Anzahl ist 1⁄2 Platz weniger als die Hälfte für Frauen freizuhalten. Die Plätze sind alternierend zu besetzen. Grundsätzlich ist der erste Listenplatz offen zu gestalten. Tritt auf einem Frauenplatz keine Frau an, kann auf diesem Platz ein Mann kandidieren.

§ 10 Schiedsgericht

Ein eigenes Schiedsgericht unterhält der Ortsverband nicht. Er versucht mithilfe des Ortsverbandsvorstandes einvernehmliche Lösungen in Konflikten anzustreben. Ist dies nicht möglich, muss das Landesschiedsgericht angerufen werden. Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich über das Landesschiedsgericht einzuleiten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2015 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Vorhergehende Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

Für den Vorstand

Monika Ludwig (Vorstandssprecherin)                          
Arno Heipel (Vorstandssprecher)                             
Andre Fellerhoff (Ortskassierer)

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