Geschäftsordnung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Bocholt
Die Fraktionsgemeinschaft der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Bocholt hat in ihrer Sitzung vom 17.11.2025 folgende Geschäftsordnung beschlossen, die die bisherige Geschäftsordnung ersetzt.
Präambel
Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Bocholt.
Die Fraktionsgemeinschaft orientiert ihre Arbeit an sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Die Fraktionsgemeinschaft sieht sich dem Ziel einer Quotierung von Fraktionsgremien ebenso verpflichtet, wie dies Grundsatz für die Politik insgesamt sein muss. Die Fraktionsgemeinschaft schließt die Zusammenarbeit mit sexistischen, rassistischen, diskriminierenden oder menschenfeindlichen Organisationen innerhalb oder außerhalb der Gremien der Stadt Bocholt aus.
§ 1 Zusammensetzung der Fraktionsgemeinschaft und Stimmrecht
(1) Die Fraktionsgemeinschaft besteht aus ihren
a) Stadtverordneten (Ratsfraktion),
b) sachkundigen Bürger*innen.
(2) Die Organe der Fraktionsgemeinschaft sind
a) die Ratsfraktion,
b) der Fraktionsvorstand,
c) die Arbeitskreise.
Sitzungen der Organe gelten als Fraktions- bzw. Arbeitskreissitzungen.
(3) Jedes Mitglied der Fraktionsgemeinschaft ist stimmberechtigt.
§ 2 Ratsfraktion
(1) Die Ratsfraktion wählt zu Beginn der Legislaturperiode aus ihrer Mitte den Fraktionsvorstand, bestehend aus entweder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze) oder eine*n Vorsitzende*n mit einer/einem stellv. Vorsitzenden für die Dauer von 2,5 Jahre. Entscheidet sie sich für die Wahl
a) eines/einer Vorsitzenden, so wählt sie eine(n) Stellvertreter(in). Unter dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden muss mindestens eine Frau sein.
b) zweier Vorsitzender, so muss mindestens eine davon eine Frau sein.
c) Ausnahmen von der Verpflichtung der Besetzung mit einer Frau kann die Ratsfraktion vor der Wahl beschließen, sofern diese Ausnahme aus den Reihen der anwesenden weiblichen Ratsfraktionsmitglieder beantragt und von der Mehrheit der weiblichen Mitglieder beschlossen wird.
Im Vorfeld der Abstimmung wird ein Stimmungsbild aller anwesenden Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft eingeholt. Eine Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Ratsfraktion und muss in der Tagesordnung der Einladung zur Fraktionssitzung aufgeführt worden sein.
(2) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in die Ratsfraktion während der laufenden Legislaturperiode bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Ratsfraktionsmitglieder. Im Vorfeld der Abstimmung wird ein Stimmungsbild aller anwesenden Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft eingeholt.
(3) Die Ratsfraktion bestimmt zu Beginn der Legislaturperiode und bei Bedarf während der Legislaturperiode die sachkundigen Bürger*innen und die Besetzung der ihr zustehenden Sitze in Fachausschüssen und anderen Gremien. Eine Abwahl eines sachkundigen Bürgers aus der Fraktionsgemeinschaft bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Ratsfraktion und muss in der Tagesordnung der Einladung zur Fraktionssitzung aufgeführt worden sein.
(4) Die Ratsfraktion übernimmt in der Regel und nach Abstimmung die Moderation der Sitzungen der Fraktionsgemeinschaft.
§ 3 Aufgaben der Fraktionsgemeinschaft
(1) Die Fraktionsgemeinschaft koordiniert und berät die kommunalpolitische Arbeit nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und ist oberstes Entscheidungsorgan für die Arbeit im Rat der Stadt Bocholt und seinen Ausschüssen und Gremien.
(2) Die Fraktionsgemeinschaft beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen nach Maßgabe des § 5.
(3) Die Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft sollen im Rat der Stadt und in den Bezirksvertretungen, in den Fachausschüssen und Gremien sowie in der Öffentlichkeit die Positionen der Fraktionsgemeinschaft vertreten. Sie sind entsprechend des übernommenen Mandats zumindest zur regelmäßigen Teilnahme an den sie betreffenden Sitzungen grundsätzlich verpflichtet. Sie sollen vor der entsprechenden Fraktionssitzung schriftlich per E-Mail an die Fraktionsgemeinschaft die Tagesordnung der vorzubereitenden Ausschusssitzung und das im jeweiligen Arbeitskreis beschlossene Abstimmungsverhalten vorstellen. Gleiches gilt für die Nachbereitung von Ausschusssitzungen. Falls ein Ausschussmitglied verhindert ist, soll seine Vertretung diese Aufgabe wahrnehmen. Einem verhinderten Ausschussmitglied obliegt die Abstimmung einer Vertretungsregelung.
(4) Zu Beginn jeder Sitzung der Fraktionsgemeinschaft beschließen die Anwesenden der Fraktionsgemeinschaft die Tagesordnung.
(5) Beschlüsse der Fraktionsgemeinschaft können sowohl in Präsenzsitzungen als auch digital, also in Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden.
(6) Die Fraktionsgemeinschaft tauscht sich eng mit dem Ortsvorstand aus und informiert die Ortsmitgliederversammlung regelmäßig über ihre Arbeit und ihre Beschlüsse.
(7) Für jede Fraktionssitzung wird vom Fraktionsvorstand eine Tagesordnung erstellt. Diese Tagesordnung soll spätestens 3 Tage vor der jeweiligen Sitzung an alle Fraktionsmitglieder per E-Mail verschickt werden.
(8) Die Protokollführung der Sitzung der Fraktionsgemeinschaft erfolgt in alphabetischer Reihenfolge durch die Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft. Sofern der/die jeweilige Protokollführer/in verhindert ist, kümmert er/sie sich frühzeitig um eine/n Ersatzprotokollführer/in.
§ 4 Aufgaben des Fraktionsvorstandes
(1) Der Fraktionsvorstand vertritt die Ratsfraktion und die Entscheidungen der Fraktionsgemeinschaft nach innen und außen.
(2) Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:
a) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktionsgemeinschaft,
b) Teilnahme an interfraktionellen Besprechungen auf der Ebene des Rates,
c) Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsgemeinschaft und Ratsfraktion, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie die Terminplanung für die Sitzungen,
d) Festlegung der Tagesordnung der Sitzungen der Fraktionsgemeinschaft entsprechend den Vorgaben der Fraktionsgemeinschaft. Anträge von Fraktionsgemeinschaftsmitgliedern sollten sollen berücksichtigt werden.
e) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktionsgemeinschaft,
f) Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Sitzung der Fraktionsgemeinschaft nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Anschließend erfolgt eine Berichterstattung an die Fraktion.
g) Berichterstattung in der Fraktionsgemeinschaft über seine Arbeit,
h) Arbeitgeberfunktion und Steuerung der Arbeitsaufgaben der Fraktionsgeschäftsführung,
i) Ausgabenplanung und Ausgabenkontrolle nach Maßgabe von § 11 dieser Geschäftsordnung.
§ 5 Arbeitskreise
(1) Die Fraktionsgemeinschaft kann Arbeitskreise einrichten:
a) zur Vorbereitung und Begleitung der Arbeit einzelner oder mehrerer Fachausschüsse/Gremien,
b) zur Vorbereitung besonderer Sachfragen.
(2) Die Arbeitskreise benennen eine/n Sprecher*in zur Koordination der Arbeit des Arbeitskreises.
(3) Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktionsgemeinschaft zugeleitet.
(4) Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt die weitere Beratung durch die Fraktionsgemeinschaft.
§ 6 Anträge und Anfragen
(1) Anträge und Anfragen von Mitgliedern der Fraktionsgemeinschaft an den Rat und seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand und der Fraktionsgemeinschaft sowie gegebenenfalls dem zuständigen Arbeitskreis zur Beratung vorzulegen.
(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht beraten werden können, sind der Fraktionsgemeinschaft nach Einbringung zur Kenntnis zu geben.
(3) Alle Anträge müssen mindestens von einem Mitglied des Fraktionsvorstandes mitunterzeichnet werden.
(4) Anträge werden von der Fraktionsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(5) Anträge und Anfragen für nicht öffentliche Teiler der Stadtverordnetenversammlung gehen in Kopie an die Ratsfraktion und die Mitglieder der entsprechenden Arbeitskreise der Fachausschüsse/Gremien.
§ 7 Ausschluss aus der Ratsfraktion
Ein Ausschluss aus der Ratsfraktion ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über den Ausschluss beschließt die Ratsfraktion mit einer qualifizierten 2/3-Mehrheit ihrer Mitglieder auf schriftlichen, begründeten Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nach vorheriger Anhörung der/s Betroffenen.
§ 8 Abstimmungsregelungen, Beschlussfähigkeit und besondere Einladungsfristen
(1) Sitzungen der Fraktionsgemeinschaft sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Ratsfraktionsmitglieder anwesend sind. Solange die Beschlussunfähigkeit einer Sitzung der Fraktionsgemeinschaft nicht auf Antrag mind. eines Mitgliedes festgestellt worden ist, gilt sie als beschlussfähig. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft. Die übrigen Organe nach § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung sind beschlussfähig, wenn zu der jeweiligen Sitzung ordnungsgemäß deren Mitglieder eingeladen worden sind.
(2) Die Organe der Fraktionsgemeinschaft entscheiden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit nicht eingerechnet.
(4) Bei Abstimmungen, die eine qualifizierte 2/3-Mehrheit benötigen, werden Enthaltungen berücksichtigt, ungültige Stimmen hingegen nicht.
(5) Sofern aus formellen Gründen nur die Ratsfraktion berechtigt ist, eine Abstimmung oder Wahl durchzuführen, wird im Vorfeld ein Stimmungsbild aller anwesenden Mitglieder eingeholt.
(6) Bei Personenwahlen gilt als gewählt, wer als einzig kandidierende Person im ersten oder einem möglichen zweiten Wahlgang die qualifizierte Mehrheit von mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen mit, ungültige Stimmen nicht) erreicht. Bei mehreren Kandidat*innen gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang die qualifizierte Mehrheit von 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen mit, ungültige Stimmen nicht) erreicht. Erreicht kein*e Kandidat*in das Quorum ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erreichen zwei oder mehr Kandidierende mit den meisten Stimmen die gleiche Anzahl von Stimmen, kommt es zu einer Stichwahl, bei der ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen entscheidet. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds der Fraktionsgemeinschaft muss auch bei Sachentscheidungen geheim abgestimmt werden.
§ 9 Befangenheit
Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft, die durch eine Beschlussvorlage einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil zu erwarten haben, haben ihre Befangenheit vor Eintritt in den entsprechenden Tagesordnungspunkt gegenüber der Fraktionsgemeinschaft zu erklären.
§ 10 Öffentlichkeit von Sitzungen und Teilnahme von Gästen
(1) Die Sitzungen der Fraktionsgemeinschaft sind grundsätzlich öffentlich, auf Antrag eines Mitgliedes können einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich verhandelt werden, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
(2) Wenn es um Personalangelegenheiten innerhalb der Fraktionsgemeinschaft geht, ist die Nichtöffentlichkeit schon auf Antrag eines Mitgliedes herzustellen.
(3) Wahlen sind grundsätzlich nichtöffentlich.
(4) Bei der Behandlung von nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten aus den kommunalen Gremien gelten die Bestimmungen entsprechend der gültigen Rechtsvorschriften.
(5) Gäste haben auf mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden der Fraktionsgemeinschaft Rederecht.
(6) Die Fraktionsgemeinschaft verpflichtet sich, mitgliederöffentlich und öffentlich in jeweils geeigneter Form über ihre Arbeit (Anträge, Anfragen und Initiativen) zu berichten.
§ 11 Finanzen
(1) Über Regelungen zur Verwendung und Verausgabung der Zuwendungen im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes entscheidet die Fraktionsgemeinschaft.
(2) Die Ratsfraktion bestimmt aus ihrer Mitte den Kassenwart. Er führt die Kassengeschäfte und ist dem Fraktionsvorstand und der Fraktionsgemeinschaft jederzeit rechenschaftspflichtig.
(3) Zwei von der Fraktionsgemeinschaft gewählte Rechnungsprüfer*innen prüfen jährlich Einnahmen und Ausgaben und geben einen Rechnungsprüfungsbericht an die Fraktionsgemeinschaft auf dessen Grundlage die Fraktionsgemeinschaft die jeweilige Entlastung des Fraktionsvorstandes beschließt.
§ 12 Öffentlichkeitsarbeit
Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion selbstständig nach der Gesamtlinie der Fraktionsgemeinschaft gegenüber der Presse. Er berichtet der Fraktionsgemeinschaft über seine Öffentlichkeitsarbeit und schickt alle Pressemitteilungen in Kopie an die Mitglieder der Fraktionsgemeinschaft.
§ 13 Protokoll
Über jede Sitzung der Fraktionsgemeinschaft ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und binnen einer Woche den Mitgliedern zuzusenden. Das Protokollführung wird von den Mitgliedern der Fraktionsgemeinschaft abwechselnd entsprechend dem Alphabet des Nachnamens übernommen.
§ 14 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Fraktionsgemeinschaft in Kraft und bedarf zur Änderung einer qualifizierten 2/3-Mehrheit.
(2) Eine Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung mit der Frist von einer Woche angekündigt ist.
§ 15 Salvatorische Klausel
Enthält diese Geschäftsordnung Lücken oder sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Bocholt, den 17.11.2025
